Neuigkeiten

16. Februar 2016

Brandenburger Landeswahlausschuss weist Beschwerde der Partei Die PARTEI wegen Nichtzulassung zur Landratswahl im HVL zurück

Der Landeswahlausschuss hat den Kandidaten der Partei Die PARTEI, Lars Krause, endgültig nicht zur Landratswahl im Havelandkreis zugelassen. Dem Zonenboten liegt ein Teil der Unterlagen aus der öffentlichen Sitzung des Landeswahlausschuss vor, deren „Inhalt aber nicht öffentlich ist“ (O-Ton Landeswahlleiter Bbg). Die Beschwerde wurde mit der Bründung abgeleht, dass sie nicht begründet sei. Hier die Begründung für die Beschwerde:
Beschwerde nach §37 Abs. 5 BbgKWahlG – Anhörung vor dem Landeswahlausschuss am 16.2.2016 in Potsdam
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Einladung zu diesem Tribunal. Auf Grund meiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Wahlvorschlags der Partei Die PARTEI zur Landratswahl im Havellandkreis waren Sie gem. §37 Abs. 6 BbgKWahlG dazu verpflichtet, die Beteiligten zu hören. Mit Ihrer Einladung an mich kamen Sie dieser Verpflichtung nach, wofür ich mich recht herzlich bedanke. Pflichterfüllung ist in der preußischen Tradition seit jeher lobenswert. Damit es sich für uns alle auch lohnt, sich eigens hier zusammengefunden zu haben, werde ich meine Beschwerde nun in aller Ausführlichkeit darlegen.
 
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist eine glorreiche Erfindung, deren Anwendung sich über Jahrzehnte bewährt hat. Nach Art. 3 Abs. 1 u. 3 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich und niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Gleiches besagt auch Art. 12 der Verfassung des Landes Brandenburg, wonach lt. Abs. 1 alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und jede Willkür und jede sachwidrige Ungleichbehandlung der öffentlichen Gewalt untersagt ist. Gem. Abs. 2 darf ferner niemand wegen seiner Abstammung, Nationalität, Sprache, seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden. Gemäß diesen Gleichheitsgrundsätzen sind auch bei einer demokratischen Wahl alle Bewerber im gesamten Wahlverfahren formal gleich zu behandeln. Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses, den Kandidaten der Partei Die PARTEI, Lars Krause, also mich, nicht zur Wahl zuzulassen, verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung aus den benannten Artikeln.
Eine Ungleichbehandlung des Kandidaten der Partei Die PARTEI erfolgte durch §28a Brandenburgisches Wahlbeteiligungsverhinderungsgesetz, auch Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz genannt. Gem. §83 i.V.m. §70 Abs. 6 BbgKWahlbeteiligungsverhinderungsgesetz müssen Parteien für ihre Zulassung UU sammeln, wenn sie noch nicht im Bundestag, Landtag oder in der Kommunalvertretung sitzen. In der Wahlbekanntmachung des Kreiswahlleiters v. 18.12.2015, veröffentlicht im Abl. Nr. 20 v. 23.12.2015, werden in Punkt 5.2.1 „mind. 112 UU“ als notwendig festgesetzt. Die Bekanntmachung lässt jedoch offen, auf welchen §§ sich hierbei gestützt wird. Hierin liegt bereits ein erster formeller Fehler bei der Wahlbekanntmachung vor. Der oder die diese Forderung begründende Paragraf oder begründenden Paragrafen hätten angegeben werden müssen. Das Fehlen der Rechtsgrundlage offenbart nicht nur deutliche Mängel in der Arbeitsweise der Verwaltung, sondern macht auch diesen Akt der Verwaltung und somit die Wahlbekanntmachung in Gänze oder zumindest in Bezug auf die UU ungültig. Darin, dass das Gesetz nur von ausgewählten Wahlbewerbern diese UU fordert, liegt eine eklatante Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit, der auch bei demokratischen Wahlen gilt. Die Kandidaten werden offensichtlich nicht im gesamten Wahlverfahren formal gleich behandelt
Darüber hinaus beschränkt das BbgKWahlG das in der Landesverfassung Brandenburg verbriefte passive Wahlrecht. Die Landesverfassung gewährt in Art 22 Abs. 1 jedem Deutschen ab 18 Jahren das Recht, sich bei einer Wahl als Kandidat aufstellen zu lassen.
Der Allgemeine Gleichheitsgrundsatz bei Wahlen und das passive Wahlrecht unterliegen keinem absoluten Differenzierungsverbot. Es sind somit Abweichungen von diesen Grundsätzen möglich, jede Abweichung muss jedoch begründet und in der Sache angemessen sein. Grundrechte dürfen nicht auf Grundlage fiktiver Fallgestaltungen eingeschränkt werden.
Mögliche sachliche Gründe wären insbesondere die technische Durchführbarkeit der Wahl oder die Funktionsfähigkeit einer zu wählenden Vertretung, wie sie bei der Bundestagswahl und der Landtagswahl angeführt werden, für die Europawahl bspw. aber nicht gelten (vgl. BVerfGU v. 26.2.2014, 2 BvE 2/1). Bei vernunftgemäßer Prüfung fällt auf, dass diese Gründe auch hier nicht in Betracht kommen. Der Wahlzettel ist mitnichten unzumutbar überfüllt, die Lesbarkeit und Handhabbarkeit wären also durch die Zulassung aller Bewerber keineswegs gefährdet. Papier ist nicht nur geduldig, sondern sein Format auch noch flexibel, und die Kommunalwahl beweist, dass sogar mehrere hundert Bewerber auf einem Stimmzettel Platz finden. Ein Landrat ist ferner von Amts wegen immer handlungsfähig, unabhängig davon, gegen wie viele Kandidaten er sich bei der Wahl durchgesetzt hat.
 
Nicht zulässige Gründe für die Nichtzulassung zur Wahl sind z.B. die Erwartung einer gewissen Grundverankerung in der Bevölkerung oder einer bestimmten Repräsentativität des Bewerbers. Die Landesverfassung gibt jedem Bürger das Wahlrecht. Wenn es dem Landesgesetzgeber missfällt, dass neue Parteien oder Einzelbewerber an der Wahl teilnehmen, müsste er zunächst die Verfassung ändern. Ebenso wenig ist es ein sachlicher, geschweige denn logischer, Ausschlussgrund, den Wähler davor schützen zu wollen, einen Kandidaten zu wählen, der möglicherweise keine Chance auf einen Wahlerfolg zu haben scheint. Nach dieser Logik dürfte allein der Wahlsieger zur Wahl zugelassen werden, was in anderen Staatsformen möglich sein mag, in einer Demokratie jedoch eine Anmaßung sondergleichen darstellt und als Bevormundung des Wählers zu werten ist. Es sei an dieser Stelle auch auf das Urteil des BVerfG v. 13.2.2008, 2 BvK 1/07 verwiesen.
Ein sachlich angemessener Grund, die Teilnahme an einer Wahl einzuschränken, ist im Falle dieser anstehenden Landratswahl somit nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber hat daher mit den genannten Regelungen des Wahlgesetzes eine willkürliche und damit verfassungswidrige Regelung geschaffen, welche die Partei Die PARTEI sowie ihren Kandidaten für die Landtagswahl und designierten Landrat des Havellands, also mich, in ihren bzw. seinen bzw. meinen Grundrechten in nicht gerechtfertigter Weise einschränkt.
Es ergibt durchaus Sinn, den Ablauf einer Kommunalwahl von der Aufstellung der Bewerber bis zur Auszählung und Bekanntgabe der Ergebnisse detailliert zu regulieren, Verfassungswidrigkeiten wie Diskriminierung und Ausgrenzung von Parteien und Kandidaten sowie die Bevormundung des Wahlviehs gehen jedoch deutlich zu weit. Bei der Machtergreifung beabsichtigt die Partei Die PARTEI die Wahlgesetzgebung dahingehend zu ändern, dass alle Parteien bei jeder Wahl zur Sammlung von UU angehalten werden. Mehrfachunterschriften werden dabei mit Freiheitsstrafen geahndet. Ich bin zuversichtlich, dass dieses Vorgehen langfristig für deutlich leerere Wahlzettel und Parlamente sorgen würde. Ob die CDU oder SPD oder Linken oder diese Liberalen, deren Name mir gerade nicht mehr einfällt, jemals wieder in ein Parlament kommen würden, wenn sie selbst für jede Wahlzulassung Unterschriften sammeln müssten, ist ebenfalls reine Spekulation. Aber bitte, spekulieren Sie mit mir.
Die Tatsache, dass jeder Bürger nur eine Unterstützungsunterschrift abgeben kann, führt darüber hinaus zu einer Vorwahl. Mit seiner Unterschrift bekundet der demokratiewillige Bürger lediglich, dass er einen Bewerber auf dem Stimmzettel wiederfinden möchte; dabei handelt es sich explizit noch nicht um eine Wahlentscheidung. Durch das Verbot der Mehrfachunterschrift wird allerdings doch eine Wahl daraus. Ein Bürger, der die Vielfalt auf dem Stimmzettel befördern möchte, macht sich strafbar, wenn er unter den Kandidaten, die um UU bitten, nicht nur einen einzigen wählt. Parteien, die bereits in Regierungsgremien sitzen, müssen sich dieser Vorwahl nicht unterziehen, worin wiederum eine Ungleichbehandlung besteht.
Folgt man meiner Argumentation nicht, wonach die Partei Die PARTEI und ich in unseren Grundrechten verletzt sind, und erkennt man fälschlicherweise an, dass die Forderung des BbgKWahlG zur Privilegierung von Privilegierten durch Unterprivilegierung Unterprivilegierter in Form des Auferlegens bestimmter Pflichten (hier die Sammlung von UU) führt, so muss man doch zumindest die Fristenregelungen des Gesetzes in Frage stellen. Diese Fristen sind realitätsverneinend.
Da mir als Größtem Landesvorsitzenden Brandenburgs der Partei Die PARTEI und altem Kommunalwahlzulassungshasen bewusst ist, dass die Fristen des Kommunalwahlrechts sehr eng gestrickt sind, habe ich noch vor Weihnachten 2015 versucht, beim Kreiswahlleiter des Havellands telefonisch den Wahltermin in Erfahrung zu bringen. Ihn selbst erreichte ich nicht, sei es wegen Krankheit, Überarbeitung oder eines wohlverdienten Weihnachtsurlaubs, jedoch immerhin seinen Stellvertreter, Herrn Ritzka. Diesem stellte ich die Frage, für welches Datum die LRW nun terminiert sei, ich gab ihm auch zu verstehen, dass ich im Rahmen meines passiven Wahlrechts an der LRW teilnehmen wollte. Er erteilte mir die Auskunft, der Termin stehe fest und werde zwischen den Jahren bekannt gegeben. Ferner solle ich auf die nächste Ausgabe des Amtsblatts warten, mehr wolle er mir nicht sagen. Verwundert legte ich auf und wartete die Weihnachtstage ab. Ebenfalls mit Verwunderung stellte ich nach Weihnachten fest, dass der Termin bereits vor Weihnachten veröffentlicht worden war, was mir Herr Ritzka jedoch nicht sagte. Warum, ist mir unklar. Nach meinem Verständnis soll Verwaltung den Bürger nicht behindern, sondern soll ihm helfen.
Der Ältestenrat des Kreistags im HVL hatte bereits vor meinem Anruf bei Herrn Ritzka den 10.4.16 als Wahltermin festgelegt. Dieser wurde am 16.12.15 durch das zuständige Ministerium des Inneren bestätigt, was man zumindest der Onlinezeitung MOZ am 16.12.2015 (http://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1444313) entnehmen konnte, wenn man die entsprechenden Suchbegriffe in einer Internetsuchmaschine eingab. Herr Ritzka hätte mir diese Informationen am Telefon zukommen lassen können, was er leider nicht tat. Offiziell wurde der Termin am 23.12.2015 im Amtsblatt des HVL veröffentlicht (http://www.havelland.de/fileadmin/dateien/landrat/amtsblaetter/2015/Amtsblatt_20_2015.pdf).
Gem. BBgKWahlG waren damit bis zum 4.2.16, 12 Uhr, Wahlvorschläge nebst UU einzureichen. Die UU konnten jedoch nur bis zum 3.2.2016, 16 Uhr gesammelt werden. Unter Berücksichtigung der Weihnachtszeit, des Jahreswechsels inkl. Urlaubszeit, einer gesetzlichen Ladungsfrist für die Wahlversammlung von drei Tagen nebst organisatorischem Vorlauf, wie Verständigung im Vorstand, Auswahl und Reservierung eines Versammlungsortes ist die Zeit für die Sammlung von UU zu knapp bemessen. Denn diese UU können nur in den 13 Amts- und Gemeindeverwaltungen des Havellands und auch nur zu den jeweiligen Öffnungszeiten gesammelt werden, da sie im Amt selbst geleistet werden müssen. Einige Ämter sind nur an drei Tagen geöffnet, wie bspw. Dallgow-Döberitz, Friesack und Ketzin (Havel), andere an fünf Tagen, wie Falkensee oder Schönwalde-Glien. Die in Frage kommenden Unterstützer müssen natürlich zunächst über diesen Zustand aufgeklärt werden, was ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt, da der Wahlvorschlagsträger bspw. die Öffnungszeiten aller 13 Amts- und Gemeindeverwaltungen erst einmal in Erfahrung bringen muss. Ferner müssen diese Zeiten und das Prozedere dem Wahlvieh kommuniziert werden; auch hierfür ist ein organisatorischer Aufwand nötig, der Tage dauert. Preisfrage in die Runde: Wer weiß, wann sein zuständiges Amt geöffnet hat? Öffnungszeiten einzeln verlesen. Während ich Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Frist für das Beschwerdeverfahren hier die Öffnungszeiten der betreffenden Ämter verlese und damit auf die Absurdität des Kommunalwahlgesetzes verweisen möchte, betreiben die bereits zugelassenen Bewerber fleißig Wahlkampf. Selbst wenn meine Beschwerde erfolgreich sein sollte, setzt sich auf diese Weise die Diskriminierung unheilbar und damit unheilvoll fort.
Zurück zum Problem der von den Amtsöffnungszeiten abhängigen UU: Es ist bei der juristischen Bewertung des Sachverhalts eine Abgrenzung zum Bundes- und Landtagswahlrecht vorzunehmen. Denn im Rahmen der BTW sowie LTW können die UU 24 Stunden am Tag gesammelt werden, da die Wahlvorschlagsträger nicht auf die Öffnungszeiten der Verwaltungen angewiesen sind.
Zur Veranschaulichung der Tatsache, dass die Fristen des BbgKWahlG zur Sammlung von UU zu eng und damit realitätsverneinend gefasst sind, soll eine Beispielrechnung dienen, welche die gesetzlichen Fristen aufzeigt und sie in die Wirklichkeit überträgt:
– 23.12.2015 Bekanntgabe des Wahltermins mittels Amtsblatt
– 3.2.2016 Ende der Frist für die Sammlung von UU
– theoretische Zeit zum Sammeln von UU 42 Tage
– Zeitlicher Aufwand für den organisatorischen Vorlauf Organisation der Wahlversammlung -3 Tage
– Ladungsfrist für die Wahlversammlung -3 Tage Anm: Wahlversammlung 13.1.2016
– Einreichen des Wahlvorschlags beim Kreiswahlleiter inkl. Beschaffung der Wählbarkeitsbescheinigung -1 Tag
– Reaktionszeit des Kreiswahlleiters -1 Tag Ich musste den Kreiswahlleiter am14.1.16 telefonisch auf die Dringlichkeit des Vorhabens hinweisen, woraufhin er mich als Krawallmacher bezeichnete: „Sie wollen doch gar nicht wirklich an der Wahl teilnehmen, sondern nur Krawall machen.“ Was auch in der BraWo zu lesen war.
– Reaktionszeit der Amts- und Gemeindeverwaltungen zum Auslegen der UU-Listen -2 Tage Auch hier wurde bspw. in Falkensee nur auf Druck reagiert (persönliches Vorsprechen und mehrfaches telefonisches Nachfragen, wobei Rückrufe zwar versprochen jedoch nicht getätigt wurden). FKS legte die Liste erst am Nachmittag des 2. Tags nach Einreichen des Wahlvorschlags aus.
– Erfragen der Öffnungszeiten der 13 Amts- und Gemeindeverwaltungen -1 Tag Der Kreiswahlleiter war nicht in der Lage, die Öffnungszeiten mitzuteilen, noch wusste er, wo die UU geleistet werden können.
– Erstellen von Druckmedien mit dem Zulassungsprozedere -3 Tage
– theoretische Restzeit für die Sammlung von UU nach Aufstellung des Wahlvorschlags 28 Tage 28 Tage entsprechen 4 Wochen
– 24.12.15-1.1.2016 Im aktuellen Fall sind noch die Weihnachtsfeiertage sowie die Tage bis Neujahr abzuziehen, da an diesen Tagen weder Ämter geöffnet haben, noch jemand an Wahlen denkt oder für Abstimmungen erreichbar ist (verständlicherweise). -8 Tage
Tatsächliche Zeit für die Sammlung von UU nach Aufstellung des Wahlvorschlags 20 Tage 20 Tage entsprechen 2,8 Wochen
– Öffnungstage der Verwaltungen innerhalb der Frist (zwischen 3 und 5 Tagen, im Schnitt also 4 Tage) bezogen auf 2,8 Wochen 11 Tage
Es bleiben somit dem Wahlvorschlagsträger ganze 11 Tage, um 112 Unterstützer in die Ämter zu treiben und so für die Teilnahme an der Wahl zugelassen zu werden. Vergegenwärtigt man sich diese Fristen, kann man im aktuellen Fall noch glücklich sein, dass die Wahl nicht für den letzten Tag der Sommerferien angesetzt wurde.
Diese elf Tage sind, wie im betreffenden Fall gezeigt, zu kurz, um die geforderten UU zu sammeln. Natürlich haben diesmal sowohl der Bewerber der Piratenpartei als auch der parteilose Kandidat die erforderliche Zahl erreicht. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass jeder ihrer Unterstützer auch den Kandidaten der Partei Die PARTEI gern auf dem Wahlzettel sehen würde, unterschrieben werden durfte aber nur einmal. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Unterstützer den Kandidaten der Partei Die PARTEI wählen würden, fänden sie ihn auf dem Wahlzettel, denn eine UU stellt keine Wahlentscheidung dar. In alldem ist eine Diskriminierung kleiner und neuer Parteien wie Einzelkandidaten zu sehen. Das Wahlrecht lässt der Exekutive Spielraum bei der Festlegung des Wahltermins und der Bekanntgabe dieses Termins. Es legt zwar fest, bis zu welchem Termin spätestens ein bestimmter Akt getätigt werden muss, es legt aber nicht fest, ab wann dieser Akt frühestens getätigt werden kann. Hier hat die Verwaltung einen Ermessensspielraum. Im betreffenden Fall hat sie von diesem Ermessenspielraum dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie die zeitraubenden Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel nicht berücksichtigt hat.
Zwar wurde der Wahltermin bereits vor dem von §26 BbgKWahlG genannten 92. Tage vor der Wahl, also dem 9.1.2016, bekannt gegeben, aber auch diese Ermessensausübung war hier wenig dienlich und hat die Diskriminierung und die Verletzung der Grundrechte des Wahlvorschlagsträger der Partei Die PARTEI und des Kandidaten, die durch das BbgKWahlG manifestiert ist, nicht geheilt.
Weitere Tatsachen zeigen, wie anfällig das Wahlrecht für Fehler ist.
So waren Amtspersonen in Nauen dabei behilflich, gültige UU ungültig zu machen. Einige Unterstützer haben für den Kandidaten der Partei Die PARTEI unterschrieben und wurden von den Amtspersonen nicht daran gehindert, noch für weitere Kandidaten zu unterschreiben. Dieses Vorgehen hat mich nun 1/12 aller UU gekostet, da diese wegen Mehrfachzeichnung für ungültig erklärt wurden. Eine bodenlose Frechheit ist es zudem, wenn der Kreiswahlleiter den Unterstützern, die hier ihr Verständnis von Demokratie auslebten, nun per Zeitungsinterview mit einer strafrechtlichen Verfolgung droht. Nicht die braven Bürger müssen hier vor ein Gericht gezerrt werden, vielmehr sind es die Verwaltungsmitarbeiter selbst, die sich strafbar gemacht haben, da sie behilflich waren, die UU ungültig zu machen, es zumindest unterlassen haben, aktiv zur Verhinderung dieser wohl sinnlosesten Straftat, die das deutsche Recht kennt, beizutragen.
In der Stadt Falkensee hat darüber hinaus der politische Gegner in Gestalt des Bürgermeisters, wie oben bereits angedeutet, die Zeichnungsmöglichkeit für Unterstützer eingeschränkt, indem er den Ort für die Zeichnung erst mit einer Verzögerung von zwei Tagen benannte, wodurch die UU-Listen nicht unverzüglich ausgelegt werden konnten. Tagelang war er im Rathaus nicht erreichbar, konnte aber fröhlich schmausend in einem asiatischen Speiselokal gesichtet werden. Und das, obwohl er erst kürzlich mit Unterstützung unseres Kandidaten für weitere acht Jahre in sein Amt befördert wurde.
Durch die Sinnfreiheit der im Gesetz festgeschriebenen Fristen ist es zudem nicht möglich, das Wahlvieh rechtzeitig mittels Straßenstand zu informieren, da die Frist für die Anmeldung eines Standes in Falkensee bspw. vier Wochen beträgt (Auskunft Ordnungsamt Falkensee) und damit deutlich länger ist als die für die tatsächlich für die Sammlung der UU zur Verfügung stehende Zeit. Wir wollten uns hier nicht mit den Herrschenden anlegen und eine Sanktionierung durch die Ordnungshüter vermeiden, indem wir davon absahen, ungenehmigte Stände vor dem Amts- und Gemeindeverwaltungen zu betreiben.
Abgesehen davon schlussfolgere ich aus Presseberichten der MOZ, MAZ und BraWo, dass ein konkurrierender parteiloser Kandidat zur Wahl zugelassen wurde, obwohl eine unbestimmte Anzahl an UU für ihn erkauft wurde. Es wird von 170€ geschrieben, die für die Zeichnung von UU ausgegeben wurden. Ferner heißt es, dass pro UU 5€ gezahlt wurden. Somit wurden 34 UU gekauft. 34 UU entsprechen rd. 30% der nötigen 112 UU. Ein solches Vorgehen ist ein evidenter Verstoß gegen die Wahlgesetzgebung und rechtfertigt eine sofortige Unterbrechung des Verfahrens und Neufestsetzung des Wahltermins gem. §52 Abs. 1 BbgKWahlG. Dort heißt es: Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Falle ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, so kann die Aufsichtsbehörde die Wahl im gesamten Wahlgebiet absagen. Der Kauf von 30% der nötigen UU stellt eindeutig einen solchen Mangel dar. Somit ist die Landratswahl abzusagen. Ebenfalls ist die Ungültigmachung von UU des Wahlvorschlags der Partei Die PARTEI mit Hilfe der Verwaltungsmitarbeiter als ein solcher Mangel anzusehen. Damit liegen zwei Gründe vor, die eine Absage der Wahl und Nachwahl rechtfertigen.
Neben der Verletzung der Grundrechte durch die genannten Passagen des Kommunalwahlgesetzes bzw. Kommunalwahlbeteiligungsverhinderungsgesetzes wurden unserem Kandidaten, also mir, wie aufgezeigt weitere Hürden in den Weg gestellt, die sich auch bei Gültigkeit der genannten Regelungen als unzumutbar, willkürlich und diskriminierend erweisen, was eine Zulassung unseres Kandidaten rechtfertigen würden, wenn nicht die Wahl als Ganzes abgesagt und neu ausgeschrieben wird.
Zudem betrachte ich die Person des Kreiswahlleiters als befangen, da dieser unserem Kandidaten, also mir, telefonisch vorwarf, letzterer, also ich, beabsichtige nur „Krawall“ zu machen und sich, also mich, nicht ernsthaft an der Wahl zu beteiligen. Diesen Vorwurf hat er auch der lokalen Presse gegenüber kommuniziert und sich im selben Zuge offensichtlich über die Person des Kandidaten echauffiert, obwohl er diesem nie begegnet ist. Ein solches Verhalten ist eines Kreiswahlleiters unwürdig.
Es ist evident, dass dieses Vorgehen der Wahlbehörden die freiheitlich-demokratische Grundordnung in ihren Grundfesten erschüttert, wodurch der Beschluss des Kreiswahlausschusses, unseren Kandidaten nicht zur Wahl zuzulassen, als hinfällig betrachtet werden muss. Dieser ist somit zurückzunehmen und unser Kandidat zur Wahl zuzulassen; anderenfalls muss der Wahltermin auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, damit allen Kandidaten gleiche Rechte zuteil werden. Der Kreiswahlleiter ist ferner seines Amtes zu entheben.
Sollten Sie sich entscheiden, die Beschwerde in auch nur einem einzigen Punkt abzuweisen, betrachte ich es als meine mindeste Bürgerpflicht, eine Wahlbeobachtung durch die OSZE zu beantragen. Der Verwaltungsapparat des Havellandkreises erhebt das Verwaltungsrecht von einem Regelwerk des öffentlichen Handelns zu einer den Grundrechten übergeordneten Instanz. Ein solcher Umgang mit den demokratischen Rechten der Bürger dieses Landes ist skandalös. Denn jeder weiß: Nur Bergrecht bricht Verfassungsrecht!
 
gez.
Lars Krause