§ 1 Zweck und Name
(1) Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
(2) Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.
(3) Der Landesverband Brandenburg führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Landesverband Brandenburg“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI Brandenburg“.
(4) Sitz des Landesverbandes ist der Wohnort des Ersten Vorsitzenden.
(5) Die Tätigkeit des Landesverbandes erstreckt sich auf das Bundesland Brandenburg.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Partei richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.
§ 3 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Landesvorstand unter Beachtung von §10 Abs. 5 PartG folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Enthebung von einem Parteiamt.
4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden
(2) Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
1. Auflösung,
2. Amtsenthebung gewählter Organe.
(3) Die Ordnungsmaßnahmen des Bundesverbandes bleiben von dieser Satzung unberührt.
§ 4 Gliederung
(1) In Brandenburg erfolgt die Gliederung nachgeordneter Gebietsverbände in
1.1 Kreisverbände (KV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt,
1.2. Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils innerhalbeines Landkreises oder innerhalb einer kreisfreien Stadt.
(2) Hochschulgruppen mit dem Tätigkeitsgebiet einer Hochschule.
(3) Die Gebietsverbände sind dem Landesverband direkt nachgeordnet.
(4) Gebietsverbände sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.
§ 5 Organe
(1) Organe sind der Landesvorstand, der erweiterte Landesvorstand, der Landesparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Der Landesvorstand vertritt die Partei in Brandenburg nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Landesorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
(3) Dem Landesvorstand gehören sechs Mitglieder an:
1. Ein Vorsitzender,
2. ein stellvertretender Vorsitzender,
3. ein Schatzmeister,
4. ein Generalsekretär,
5. ein politischer Geschäftsführer und
6. ein Pressesprecher.
(4) Dem erweiterten Landesvorstand gehören mindestens fünf Mitglieder an.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Auf Beschluss des Landesparteitages kann offen gewählt werden.
(6) Der Landesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(7) Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(8) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder in Brandenburg kann der Vorstand des Landes zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(9) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(10) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 12. April 2014.
(11) Im Vorstand der PARTEI Brandenburg sollen sich möglichst alle Verbände und Mitglieder des Landes Brandenburg wiederfinden. Deshalb sollen möglichst viele verschiedene Kreisverbände mit stimmberechtigten Mitgliedern im Vorstand vertreten sein, jedoch maximal zwei aus demselben Kreisverband.
(12) Das Landesschiedsgericht wird vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Grundlage ist die Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts. Es werden drei Richter*innen gewählt. Der/die Vorsitzende des Landesschiedsgerichts wird als Gerichtspräsident*in bezeichnet.
§ 6 Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich als Mitgliederversammlung.
(2) Der Landesparteitag wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(3) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
(4) Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz in Brandenburg.
(5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
§ 7 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung und dieser Landessatzung.
(2) Landeslisten- bzw. Kreisbewerber sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis
haben.
§ 8 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Landesverband kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Parteimitglieder in Brandenburg erfolgen.
(2) Die Zustimmung des Bundesparteitages ist einzuholen.
§9 Parteiämter und Erstattungen
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Landesverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Landesverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Landesvorstand.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen sind.
§ 11 Ehrungen
(1) Der Landesverband Brandenburg gibt sich eine Ehrenordnung, diese ist kein Bestandteil der Satzung.
(2) Ehrungen werden auf der Homepage des Landesverbandes bekannt gegeben.
(3) Die für die Ehrungen anfallenden Kosten trägt der Landesverband.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Der Landesparteitag wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer*innen.
(2) Die Kassenprüfer*innen prüfen die Kasse des Landesverbandes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch und berichten dem Vorstand. Die Kassenprüfer*innen erstatten dem Landesparteitag vor der Entlastung des Vorstands einen Prüfungsbericht.
(3) Kassenprüfer*in kann nicht werden, wer im Sinne des Parteiengesetzes ein Parteiamt inne hat.
-> Mustersatzung für KV -> Mustersatzung für OV jeweils Stand Okt. 2015