Geschäftsordnung des Vorstands des Landesverbands Brandenburg der Partei Die PARTEI

Artikel 1: Geschäftsverteilungsplan

(1) Grundsätzlich werden die Aufgaben unter den Mitgliedern des Vorstands wie folgt aufgeteilt:

Landesvorsitzender: vertritt den Verband in der Öffentlichkeit und entscheidet über die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Vorstands den Landesparteitag vor, beruft diesen ein und leitet ihn. Er ist die Schnittstelle zum Bundesvorstand und zu landesverbandsfremden Organisationen.

Stellv. Vorsitzender: vertritt den Landesvorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Er ist verantwortlich für die landesverbandsinterne Kommunikation zwischen dem Landesvorstand und den juristischen Mitgliedern (z. B. Gebietsverbänden).

Schatzmeister: verwaltet die Kasse und Konten des Landesverbands und führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen. Auszahlungen darf er nur in Abstimmung mit dem Landesvorsitzenden nach Vorstandsbeschluss vornehmen. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Gebietsverbände ihre Kassen ordnungsgemäß führen. Er erstellt einen Jahresabschluss und berichtet der Mitgliederversammlung über diesen. Ferner arbeitet er dem Bundesschatzmeister in Bezug auf die notwendigen Rechenschaftsberichte zu.

Politischer Geschäftsführer: formuliert Stellungnahmen und Resolutionen, nimmt sofern notwendig die Kontrolle des politischen Erfolges der Gebietsverbände und des Landesverbands vor. Er leitet die Entwicklung von Wahlprogrammen sowie Wahlkampfkonzepten und legt diese dem Vorstand sowie gegebenenfalls dem Landesparteitag zur Annahme vor.

Generalsekretär: ist die Schnittstelle zu den natürlichen Mitgliedern des Landesverbands. Er sammelt Anträge der natürlichen Personen/Mitglieder an den Landesvorstand zur Vorlage bei Vorstandssitzungen. Bei Streitigkeiten zwischen natürlichen Mitgliedern/Personen ist er die erste Anlaufstelle für eine Schlichtung und Klärung von Problemen.

Pressesprecher: ist die Schnittstelle zur Presse auf Landesebene und koordiniert die Auftritte des Landesverbandes und der Kreisverbände in den Sozialen Medien. Er unterstützt die Gebietsverbände bei ihren Kontakten zur Presse und arbeitet mit dem Bundespressesprecher zusammen. Er bauten einen Landespresseverteiler auf und erarbeitet Hilfestellungen für die Kreisverbände.

(2) Bei Unstimmigkeiten über die Zuständigkeiten unter den Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

Artikel 2: Sitzungen des Landesvorstands

(1) Der Landesvorstand tagt in:

  • a) öffentlichen Sitzungen/Sitzungsteilen,
  • b) nichtöffentlichen Sitzungen/Sitzungsteilen,
  • c) nichtöffentlichen gemeinschaftlichen Sitzungen mit dem erweiterten Vorstand

(2) Die Treffen des Landesvorstands werden grundsätzlich vom Landesvorsitzenden geleitet. Der Stellvertretende Vorsitzende führt grundsätzlich Protokoll über die Sitzung.

(3) Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mindestens 4 Tage vor einem Sitzungstermin unter Nennung der Tagesordnungspunkte (TOP) und der Sitzungsform (s. Artikel 2 (1) a-d postalisch oder per e-Mail ein. Alle Mitglieder des Vorstandes können bis 2 Tage vor der Sitzung Ergänzungs- oder Änderungswünsche zur Tagesordnung einreichen.

(4) Zu öffentlichen Sitzungen lädt der Landesvorsitzende alle natürlichen und juristischen Mitglieder mit einer Frist von 4 Tagen per E-Mail, postalisch oder per Protokollnotiz einer vorhergehenden Vorstandssitzung ein. Alle Mitglieder des Vorstandes können bis 2 Tage vor der Sitzung Ergänzungs- oder Änderungswünsche zur Tagesordnung einreichen.

(5) In öffentlichen Sitzungen sind alle Mitglieder der Partei Die PARTEI Brandenburg zugelassen. Dabei besitzen juritische und natürliche Mitglieder Rederecht. Dieses wird jeweils vom Sitzungsleiter zugeteilt. Über die Erteilung des Rederechts für Nichtmitglieder entscheidet der Vorstand per Abstimmung. Bei unangemessenem Verhalten kann der Vorstand per Abstimmung einzelnen Gästen (Mitgliedern wie Nichtmitgliedern) das Rederecht entziehen und sie nötigenfalls auch von den öffentlichen Sitzungen ausgeschliessen.

(6) Der Landesvorstand tagt im Normalfall nicht öffentlich. Über die Durchführung nichtöffentlicher Sitzungen bzw. nichtöffentlicher Sitzungsteile wird mit einfacher Mehrheit des Vorstandes entschieden. Zu nichtöffentlichen Sitzungen oder Klausuren sind grundsätzlich keine Gäste zugelassen. Bei Bedarf entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Hinzuziehung von Beratern. Diese besitzen kein Stimmrecht.

(7) Mitglieder des Landesverbandes sowie die Kreisverbände können mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, belegt durch Unterschriften, sowie der Nennung eines Themas eine öffentliche Sitzung des Landesvorstandes beantragen.

Artikel 3: Behandlung von satzungsgemäß eingereichten Anträgen an den Landesvorstand

(1) Satzunggemäss eingereicht und formal korrekte Anträge von Mitgliedern des Landesverbandes Brandenburg müssen auf einer Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren des Vorstandes behandelt werden.

(2) Kommt der Vorstand zu der Entscheidung, dass das über den Antrag nicht vom Vorstand entschieden werden darf, sondern das eine Entscheidung des Landesparteitags benötigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen und auf die Tagesordnung des nächsten Landesparteitages zu setzen.

(3) Die Antragsteller erhalten innerhalb von maximal 2 Monaten postalisch oder per e-mail eine Information über die Entscheidung des Vorstandes zu ihrem Antrag.

Artikel 4: Vorbereitung Mitgliederversammlung

(1) Der Landesvorstand plant gemeinsam die Landesparteitage des Landesverbands Brandenburg.

(2) Die vorläufige Tagesordnung wird im Vorstand abgestimmt.

(3) Der Landesvorsitzende lädt unter Mitteilung von Veranstaltungsort, -zeit und Tagesordnung satzungsgerecht zur Mitgliederversammlung ein.

(4) Der Schatzmeister veranlasst einmal jährlich eine Kassenprüfung durch die gewählten Kassenprüfer, die zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung präsentiert wird. Die zur Kassenprüfung benötigten Dokumente stellt er den Prüfern zur Verfügung und beantwortet Rückfragen.

Artikel 5: Beschlüsse

(1) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit und begründeter Dringlichkeit des Beschlusses wird die Entscheidung per Umlaufbeschluss getroffen.

(2) Der Landesschatzmeister legt dem Landesvorstand jährlich bis zum 31. März eine Budgetplanung zum Beschlussvor. Er wacht über dessen Einhaltung und hält den Landesvorstand über die Einhaltung oder die Notwendigkeit von Abweichungen auf dem Laufenden.

(3) Stehen mehr als zwei Anträge konkurrierend zur Abstimmung, so werden per Wahl zuerst die beiden Anträge mit der höchsten Zustimmung ermittelt. Über diese beiden Anträge wird dann noch einmal gesondert abgestimmt.

(4) Beschlüsse auf Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen an der Geschäftsordnung erfordern eine absolute Mehrheit.

(5) Auf Antrag eines Mitglieds des Landesvorstands kann der Beschluss über einen Antrag auf die nachfolgende Sitzung oder in eine Entscheidung per Umlauf vertagt werden. Der Antrag auf Vertagung kann zu jedem Zeitpunkt während der Debatte gestellt werden. Über den Antrag auf Vertagung wird – im Zweifel nach einer begründeten Gegenrede – sofort abgestimmt.

(6) Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Email treffen.

(7) Ein Umlaufbeschluss ist gefasst, wenn innerhalb von 48 Stunden seit Benachrichtigung im Mailverteiler (a) die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben und (b) kein Vorstandsmitglied Redebedarf angemeldet hat und (c) die Vorstandsmitglieder, die noch nicht abgestimmt haben, das Ergebnis durch ihre Stimme nicht mehr ändern können.

(8) Beschlüsse des Landesvorstands werden nach Verkündung über das Protokoll (Web-site etc.) wirksam, sofern nichts anderes beschlossen wird.

Artikel 6. Nachvollziehbarkeit der Vorstandsarbeit

(1) Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen werden protokolliert. Das Protokoll enthält mindestens gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut und Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge).

(2) Die Veröffentlichung eines Protokolls erfolgt im Mitgliederbereich des Internetauftritts des Landesverbandes Brandenburg, nachdem das Protokoll mit einfacher Mehrheit angenommen wurde.

(3) In einem veröffentlichten Protokoll sind personenbezogene Daten bei Bedarf unkenntlich zu machen.

(4) Der Landesvorstand nutzt unterschiedliche Wege für die Kommunikation mit den Mitgliedern des Landesverbands sowie den Gebietsverbänden. Dabei gibt es eine Hierarchie unter den Kommunikationswegen. Es gilt die folgende Priorisierung absteigender Reihenfolge:

E-Mail – Mailverteiler des Bundesverbands bei wichtigen Anliegen wie Einladungen zu Mitgliederversammlungen oder Stammtischen. (Alle Mitglieder sind in dem Mailverzeichnis hinterlegt.)

Rundmailverteiler des Landesverbands brandenburg@nullnulllists.parteimail.de, wenn alle aktiven Mitglieder erreicht werden sollen. (Mitglieder tragen sich selbst in diesen Mailverteiler ein.)

Rundmailverteiler des Landesverbands brandenburg-kader@nullnulllists.parteimail.de, wenn die Vorstandsmitglieder der Gebietsverbände inkl. LV erreicht werden sollen. (Mitglieder werden nach Vorstandswahlen eingetragen bzw. gelöscht.)

Aus Gründen der Propaganda werden Informationen an Mitglieder über die Seiten des Landesverbands bei Facebook verbreitet (facebook.com/DiePARTEIBrandenburg/).

Letzter Weg zur Verbreitung von Informationen sind die Gruppen auf Facebook (Die PARTEI Brandenburg in Aktion), Telegram (Die PARTEI Brandenburg) sowie andere Wege im Internet.

Artikel 7: Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen gegen juristische oder natürliche Mitglieder des Landesverbands Brandenburg können vom Vorstand auf Antrag eines juristischen oder natürlichen Mitglieds mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass Verfahren an das Landes-Schiedsgericht zu übergeben.

Artikel 8: Beauftragte des Landesvorstands

(1) Der Landesvorstand kann für definierte Aufgabenbereiche Beauftragte ernennen.

(2) Aufgabenbereiche können sowohl aus einem Themenfeld als auch aus einer Gebietsgliederung abgeleitet werden.

(3) Die Wahl eines Beauftragten erfolgt auf Antrag eines natürlichen oder juristischen Mitgliedes mit absoluter Mehrheit des Landesvorstandes.

(4) Die Amtszeit eines Beauftragten endet spätestens mit der Wahlperiode des Vorstandes.

Artikel 9: Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde am 13.02.2020 durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes in dieser Form in Kraft gesetzt.